Ein Beitrag von Fabian Krüger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht aus dem Jahr 2017

Der dritte Werktag im Monat, im März 2017 wird er am Freitag, dem 3. März sein, im April 2017 am 5. April. Wie aber ist es im Juni? Ist Samstag, der 3. Juni, ein Werktag? Der Schwabe bejaht diese Frage ganz selbstverständlich; er „schafft“ auch samstags. „Schafft“ er nicht, baut er „Häusle“ oder kehrt die Straße. Klare Sache. Was sagt der Westfale? Bäcker, Friseure, der Einzelhandel: samstags geöffnet. Versicherungen, Behörden, Rechtsanwälte, Ärzte? Fehlanzeige – geschlossen.

Der Samstag ist ein Kuriosum, insbesondere im Mietrecht. Denn er wird nach der Rechtsprechung mal als Werktag mal nicht als Werktag angesehen. Gemäß § 573 c Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Wohnraummietvertrages spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Bei der Kündigung handelt es sich rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Für Willenserklärungen bestimmt § 193 BGB in Bezug auf Fristen: „Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“ Zum Zeitpunkt der Entstehung des BGB galt überall in Deutschland die 6-Tage-Woche. Deshalb ist der Samstag in Hinsicht auf den Zugang von Willenserklärungen noch immer als Werktag zu behandeln (BGH: VIII ZR 206/04). Bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen macht § 193 BGB nur dann eine Ausnahme, wenn der letzte Tag der Karenzfrist (der dritte Werktag) auf den Samstag fällt. Im Juni 2017 genügte deshalb die Zusendung der Kündigung wegen § 193 BGB ausnahmsweise auch bis zum Montag, dem 5. Juni 2017, – eigentlich bereits dem 4. Werktag dieses Monats. § 193 BGB hilft dem Mieter in diesem Beispiel aber nur dann, wenn der letzte Tag der Frist auf den Samstag fällt, sonst nicht!

Ist jetzt also der Samstag im Recht ein Werktag? Auch an anderer Stelle wird im Mietrecht auf den dritten Werktag eines Monats abgestellt. So z.B. in § 556 b Abs. 1 BGB: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“ Muss die Mietzahlung des Wohnraummieters am 3. Juni 2017 auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein?

  • 193 BGB hilft nicht; er gilt für den Zugang von Willenserklärungen. Die Mietzahlung ist keine Willenserklärung, sie ist Leistungshandlung des Mieters. Für die Beantwortung der Frage, ob der dritte Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB ein Samstag ist, muss das Gesetz ausgelegt werden. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, fußt auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass der Mieter, der mit der Miete schließlich in Vorausleistung geht, nach Erhalt seines Lohnes am Ende des Monats genügend Zeit haben soll, die Miete fristgerecht zu zahlen. Da die Überweisung über Banken erfolgt und dies erfahrungsgemäß etwas Zeit in Anspruch nimmt, zudem Bankgeschäftstage nur die Tage von Montag bis Freitag sind, ist der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als

Werktag nicht mitzuzählen (BGH, VIII ZR 129/09). Es genügt also, wenn der Mieter im hier gebildeten Juni-Fall die Miete bis zum 5. Juni 2017 zahlt. Aber was ist maßgeblich? Die rechtzeitige Überweisung oder der Geldeingang? In Mietverträgen findet sich häufig die Formulierung „für die Rechtzeitigkeit der Zahlung (Miete) kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an“. Stimmt das? Nein, hat der BGH jüngst mit Urteil vom 5. Oktober 2016 VIII ZR 222/15 entschieden und sich einer schon seit langem in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Geldschulden sog. qualifizierte Schickschulden seien, angeschlossen. Es genügt, dass der Mieter am dritten Werktag überweist und sein Konto über eine ausreichende Deckung verfügt. Verzögerungen in der Sphäre der Bank muss der Vermieter hinnehmen. Die o. g. Klausel ist nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam.